•  

Satzung

Satzung des „Bürger am Zug – Bürgerverein Bahnhofsviertel Hof e.V.“

Vorlage zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 26.11.2012, Änderungen kursiv markiert.
 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Bürger am Zug – Bürgerverein Bahnhofsviertel Hof“.

2. Er hat seinen Sitz in Hof.

3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zwecke des Vereins sind:
  • Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und der Bürgerbeteiligung zur Gestaltung eines nachhaltigen (städtischen) Lebensumfeldes im Stadtteil Bahnhofsviertel in Hof.
  • Die Förderung der Völkerverständigung und des interkulturellen Austauschs im Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger im Bahnhofsviertel.
  • Die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Denkmalschutzes.
3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
  • Information der Bürgerinnen und Bürger über städtebauliche, ökologische, soziale und kulturelle Entwicklungen in der Stadt Hof und im Bahnhofsviertel, die ihre unmittelbaren Lebensbedingungen berühren.
  • Motivierung und Aktivierung der Bürgerinnen und Bürger zur Wahrnehmung und Bündelung ihrer Interessen gegenüber politischen Entscheidungsträgern und zu ihrer Beteiligung an städtischen Planungen und Entwicklungen.
  • Die Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden.
  • Motivation und Aktivierung der Bürgerinnen und Bürger zu ehrenamtlicher Landschaftspflege im unmittelbaren Lebensumfeld des Bahnhofsviertels.
  • Die Förderung und Vernetzung ehrenamtlicher Tätigkeiten.


§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 14. Lebensjahr und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.

2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
  1. Ordentliche Mitglieder (Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung)
  2. Jugendliche Mitglieder (Sitz in der Mitgliederversammlung)
  3. Fördermitglieder (Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung)
  4. Ehrenmitglieder (Sitz in der Mitgliederversammlung)
3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Austritt des Mitgliedes.
  2. Ausschluss des Mitgliedes.
  3. Tod des Mitgliedes.
5. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er ist schriftlich an den Vorstand zu richten unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung beschlossen werden, wenn
  1. das Mitglied schwerwiegend gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder
  2. trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als 12 Monate im Rückstand bleibt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbes chluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.



§ 5 Beiträge

1. Mitgliedsbeiträge werden erhoben.

2. Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistung regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.



§ 6 Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

3. Bürgervertreter für Förderangelegenheiten
 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

2. Zu den Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Folgetag der Absendung des Schreibens.

3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliedervers ammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

5. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag kann die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern zugelassen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen,
  1. sofern dies das Vereinsinteresse erfordert.
  2. wenn ein Anteil von mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.



§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand besteht aus:
  1. Erste/r Vorsitzende/r
  2. Zweite/r Vorsitzende/r
  3. Dritte/r Vorsitzende/r
  4. Schatzmeister/in
  5. Schriftführer/in

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein weiteres Mitglied bestellen auf Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu den turnusmäßigen Neuwahlen.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7. Der Vorstand kann für seine Tätigkeiten eine angemessene Vergütung auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

9. Vorstandssitzungen sind beschluss fähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

10. Beschlüsse des Vorstands können (bei Eilbedürftigkeit) auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
 

§ 9 a Bürgervertreter für Förderangelegenheiten

1. Der Bürgervertreter für Förderangelegenheiten wird auf Basis eines Beschlusses der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in Gremien entsendet, die über die Mittelvergabe aus Förderprogrammen entscheidet (bspw. Quartiersfonds Bahnhofsviertel, Lenkungsgruppe des Programms „Kooperationen im Quartier“).

2. Sollte die Dringlichkeit es erfordern, entscheidet der Vorstand auf Basis eines Vorstandsbeschlusses über die Entsendung des Bürgervertreters in weitere Gremien.
 

§ 10 Satzungsänderungen

1. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder notwendig.

2. Über eine Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn auf diese in der Einladung hingewiesen wurde und die bisherige und neue Satzung dieser Einladung beigefügt wurde.

3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Aufsichtsbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, können vom Vorstand beschlossen und vorgenommen werden. Die Mitglieder müss
en alsbald schriftlich über diese Änderungen informiert werden.
 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Vorstand zu unterzeichnen.
 

§ 12 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name
Vorname
Anschrift
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Eine Veröffentlichung der Daten der Mitglieder des Vereins (z.B. Homepage oder andere Vereinsorgane) erfolgt nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied der Veröffentlichung nicht widerspricht.
 

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine 2 /3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Der Beschluss zur Auflösung kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Gemeinde St. Lorenz zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für mildtätige Zwecke gegenüber der sozial benachteiligten Bewohnerschaft des Bahnhofsviertels Hof.

Hof, 26.11.2012